Email an Gemeinde zum Thema Gemeindeordnung Art. 52 Öffentlichkeit

Folgendes Antwort-Email ging von Seiten der BI an Bürgermeister Konrad Schickaneder. Auch allen Gemeinderäten wurde zur Information eine Kopie an deren auf der Gemeinde-Homepage hinterlegten Email-Adressen gesendet:

 

Mail Konrad Schikaneder an Georg Brunner vom 18.12.2017

Hallo Georg,

zu deiner Information sende ich dir eine Auszug zum Thema Bekanntgabe der Tagesordnung zu.

(BI: Auszug aus Anhang:)

  1. Bekanntgabe der Tagesordnung

Öffentliche Sitzungen sind mit der Tagesordnung bekanntzugeben (Art. 52 Abs. 1 GO). Für Inhalt und Aussagekraft der Tagesordnung gilt dabei das gleiche wie bei der Ladung der Gemeinderatsmitglieder. Der Unterschied zu dort besteht lediglich darin, dass ein Verstoß gegen die korrekte Bekanntgabe der Tagesordnung keine Rechtsfolgen für die Beschlüsse hat, gleichwohl aber rechtswidrig ist.

Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen darf im Gegensatz dazu nicht bekanntgegeben werden, weil allein schon die konkrete Bezeichnung der Beratungspunkte gegen die Geheimhaltungsvorschrift verstoßen könnte.

 

Mit freundlichen Grüßen

Konrad Schickaneder

 

Antwort der BI zur Mail von Konrad Schikaneder vom 18.12.2017

Hallo Konrad,

danke für deine Info. Darf ich bzw. dürfen wir zu deiner Info zum Thema folgendes aufführen und als erstes die GO anbringen. (Zur Information der Gemeinderäte werden diese ebenfalls eine Kopie dieser Mail von uns erhalten.)

 

Gemeindeordnung Art. 52 Öffentlichkeit

(1) 1Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. 2Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats.

(2) 1Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. 2Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(4) Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden.

soweit die GO

Quelle:  http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-52?AspxAutoDetectCookieSupport=1

 

 

Deine, mir/uns zugeleitete Information stammt ja bekanntlich von Dr. Josef Ziegler, welcher bei einem Vortrag auf der Veranstaltung des Kommunalwissenschaftlichen Forschungszentrums Würzburg vom 25. Oktober 2004 die Gemeindeordnung folgendermaßen auslegte:   Zitat Dr. Ziegler: „Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen darf im Gegensatz dazu nicht bekanntgegeben werden, …..“

 

Dr. Ziegler hat sich im Jahr 2004 im Gegensatz von Michael Pahlke im Jahr 2014 etwas vom Wortlaut der GO entfernt.

Johannes Büttner hat jedoch in einem Redebeitrag im Plenum am 3.5.2014 nicht Dr. Ziegler, sondern die Auslegung von Michael Pahlke vertreten. Nämlich folgende:

„Öffentlichkeit, Transparenz auch für nichtöffentliche Tagesordnungspunkte“

Was ist heute Anspruch und Wirklichkeit?

Gemeinden kündigen öffentliche Sitzungen des Gemeinderates öffentlich an – dazu sind sie verpflichtet. Allerdings sind die Gemeinden ebenso verpflichtet, öffentlich bekannt zu geben, wann und wo eine nichtöffentliche Gemeinderatssitzung stattfindet und welche Tagesordnungspunkte dort behandelt werden. Viele Gemeinden halten sich jedoch nicht daran. (Anm. d. BI.: siehe Beispiel Rudelzhausen)

Dabei hat ein Verstoß gegen diese Vorschrift gravierende Folgen: Wenn die pflichtgemäße Bekanntmachung der Tagesordnung einer nichtöffentlichen Sitzung unterblieben ist, haben die Beschlüsse, die in der geheimen Sitzung gefasst wurden, keine Gültigkeit. Dies stellt Regierungsrat Michael Pahlke in einer Abhandlung klar.***

(*** Michael Pahlke: Die Information der Öffentlichkeit und der Medien über nichtöffenliche

Gemeinderatssitzungen. Bayerische Verwaltungsblätter 2/2014. Seite 33-42.)

Quelle:    http://www.kommunale-initiative.de/fileadmin/Dateien/O__ffentlichkeit_Transparenz_auch_fu__r_nichto__ffentliche_TOP.pdf

 

Soviel zu der Bekanntgabe der TOP von nichtöffentlichen Sitzungen. Diese Auslegung ist dir mittlerweile ja auch nicht mehr ganz neu. Die Aussage ist sehr deutlich und plausibel.

Im Weiteren möchten wir, im Namen der Bürgerinitiative empfehlen, das gesamte PDF über den im Plenum vorgetragenen Redebeitrag Büttners im Internet zu beachten. Stand 2014. Es macht sicher Sinn dies zu lesen und ausführlich zu überdenken.

 

 

 

Natürlich sind auch viele der Ausführungen von Dr. Josef Ziegler aus dem Jahr 2004 nach wie vor vielsagend. Der unübersehbare rasante Veränderungsprozess in der Rechtsauffassung sollte hier jedoch bedacht sein.

Hieraus einige Auszüge:

„1. Öffentliche Sitzungen

Bezogen auf die Entscheidungsprozesse in den Vertretungsorganen ist immer wieder in Erinnerung zu rufen, dass diese – hergeleitet aus dem Demokratieprinzip – grundsätzlich öffentlich stattzufinden haben (Art. 52 GO). Nach wie vor besteht eine vielfach zu beobachtende Neigung, allein mit dem Hinweis auf eine ungestörte Beratung oder aus Scheu vor einer kritischen Öffentlichkeit hinter verschlossene Türen zu beraten und zu entscheiden.“

………….

„Die Rechtslage ist gleichwohl eindeutig: Der Regelfall ist die öffentliche Sitzung. Die Behandlung in nicht öffentlicher Sitzung ist die Ausnahme und bedarf damit der gesonderten Begründung und nicht umgekehrt. Die typischen Fälle, bei denen diese Begründung ohne weiteres gegeben ist, sind bekannt: Grundstücksgeschäfte, Personalangelegenheiten, Abgabenvorgänge (Widerspruch, Stundung, Erlass).

Die Geheimhaltung gilt aber auch hier nur, solange es dafür sachliche Gründe gibt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor (Art. 52 Abs. 3 GO), dass nach Wegfall des Geheimhaltungsgrundes die Beschlüsse bekanntzugeben sind.“

Quelle siehe dazu:   http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=49

 

 

Aufgrund der Sitzung vom 12.03.2012 und deren dubiosen Auswirkungen fordert die BI die Gemeindeführung hiermit schriftlich auf, sich künftig im Sinne von Artikel 52 an die Gemeindeordnung zu halten. Sicher kannst du bei den anstehenden Bürgerversammlungen hierzu Stellung nehmen.

Da wir von Transparenz reden, wollen wir noch darauf hinweisen dass auch wir aufgrund gemachter, nicht positiver Erfahrungen, die Kommunalaufsicht zur Aufklärung des Themas hinzuziehen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

BI   B-301 Zeit für Vernunft

gez. Brunner Georg, Lutz Rüdiger, Petra Linseisen, Johann Zellner, Peter Wendl


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